1 Zulassungsbedingungen für höhere Fachprüfung; anwendbares Recht; Gesetzesdelegation; Zulassungsbeschränkungen. 1. Art. 53 Abs. 1 oder Abs. 2 BBG? Anwendbares Recht. Wurde eine Lehrabschlussprüfung und nicht eine Berufsprüfung bestanden, so bildet Art. 53 Abs. 1 BBG gesetzliche Grundlage für die Zulassung zur höheren Fachprüfung (E. 5). 2. Art. 51 Abs. 2 und 53 Abs. 1 BBG. Gesetzesdelegation. Das Berufsbildungsgesetz bildet eine genügende gesetzliche Grundlage, um die Dauer der für die Prüfungszulassung notwendigen Berufspraxis im Reglement zu ordnen. Die Festsetzung der Praxisdauer auf vier Jahre liegt im gesetzlichen Rahmen (E. 6). 3. Art.