{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-43--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003077.pdf?ID=150003077", "Checksum": "f3ca1e0b4d0bcfd30706379ca3908505"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:01", "Checksum": "35867def9b45f7e8193066c017839df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r\n\n 9\nder Rekurrentin ein. Das angestrebte Ziel, die höhere Fachprüfung im\nAugenoptikerberuf zu absolvieren, wird ihr nicht schlechtweg verunmöglicht,\nsondern mit der angefochtenen Verfügung wird ihr lediglich verwehrt, zu\ndem von ihr gewünschten Zeitpunkt die höhere Fachprüfung abzulegen.\nWohl mag die verweigerte Zulassung die Beschwerdeführerin zwingen,\nihre berufliche Fortbildung zeitlich anders zu gestalten, als dies ihren\nursprünglichen Vorstellungen und Wünschen entsprach. Wie das BGer in\neinem vergleichbaren Fall, wo es um die (vorübergehende) Nichtzulassung\nzu einem Universitätsstudium ging, anerkannt hat, liege darin noch keine\nBeeinträchtigung der menschlichen Würde und es handle sich auch nicht\num einen Eingriff in jenen Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung,\nfür welche gestützt auf die Garantie der persönlichen Freiheit ein\nbesonderer verfassungsrechtlicher Schutz beansprucht werden könnte\n(vgl. BGE 102 Ia 321 E. 3a und 114 Ia 216 E. 5). Damit erweist sich die\nRüge, der angefochtene Entscheid verletze die persönliche Freiheit der\nBeschwerdeführerin, als unbegründet.\n11. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei\n«unverhältnismässig», dass sie erst im Jahre 1997 zur höheren\nFachprüfung zugelassen werde. Damit beruft sie sich sinngemäss auf\nden Gutglaubensschutz.\nEs ist aktenkundig, dass die Rekurrentin vor Beginn ihrer Weiterbildung\nvon der Prüfungskommission ausdrücklich auf die Zulassungsbedingungen\naufmerksam gemacht worden war und sich trotzdem entschloss, die höhere\nFachschule des Instituts für Augenoptik und Optometrie (IFAO) bereits jetzt zu\nbesuchen. Im weiteren geht auch aus einem Schreiben der IFAO hervor, dass\nsowohl der Schule als auch der Rekurrentin bei der Aufnahme an die IFAO im\nHerbst 1993 bekannt war, dass die Teilnahme der Rekurrentin an der Prüfung\n1995 in Frage gestellt sei.\nAngesichts der vorerwähnten Umstände hat die Rekurrentin das Risiko, das\nsie mit dem vorzeitigen Besuch der höheren Fachschule einging, selbst zu\nverantworten. Die Berufung auf den Gutglaubensschutz erweist sich daher als\nunbegründet.\n12. Die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz habe nicht zu all ihren Vorbringen\nStellung genommen, indem sie das Schreiben des Instituts für Augenoptik und\nOptometrie, welches den Standpunkt der Beschwerdeführerin vollumfänglich\nunterstützte, in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt habe.\nDie Begründungspflicht der entscheidenden Behörde bildet das Korrelat\nzum Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie erstreckt sich auf sämtliche für\nden Entscheid erheblichen Vorbringen, bedeutet aber nicht, dass sich die\nentscheidende Behörde über alle Vorbringen auszusprechen hätte. Es genügt,\nwenn die Urteilsgründe der Entscheidungsinstanz schlüssig in Erscheinung\ntreten (vgl. Gygi, a. a. O., Bern 1983, S. 321; BGE 99 V 188). Dies ist hier der\nFall. Indem die Vorinstanz zu Recht die Ansicht vertreten hat, die Rekurrentin\nverfüge nicht über die vorgeschriebene Praxis, um zur höheren Fachprüfung\nzugelassen zu werden, erübrigte es sich, noch auf das erwähnte Schreiben\neinzugehen, welches bezüglich der Dauer der beruflichen Tätigkeit keine\nneuen Erkenntnisse bringt. Damit erweist sich auch der Einwand, das\nBundesamt habe das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet.\n\n10\n13. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Recht von\nder höheren Fachprüfung für Augenoptiker, welche am 6. September 1995\nbeginnen wird, ausgeschlossen wurde.\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit sie darauf eintritt,\nab)\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.43 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 30.\nAugust 1995 in Sachen F. gegen Kommission für höhere Fachprüfungen im\nAugenoptikerberuf und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 95/4K-030\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 077\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}