{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-43--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003077.pdf?ID=150003077", "Checksum": "f3ca1e0b4d0bcfd30706379ca3908505"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:01", "Checksum": "35867def9b45f7e8193066c017839df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r\n\n 8\nFachprüfung als unabdingbar erscheinen. Die Formulierung ist auch insofern\nzwingend gehalten, als sie die Rechtsfolge, nämlich die minimale Praxisdauer\nvon 4 Jahren, nicht offen lässt, sondern in bestimmter und konkreter Weise\numschreibt. Daraus ergibt sich, dass der Behörde bei der Überprüfung der\nformalen Dauer der Berufspraxis, welche mindestens 4 Jahre zu betragen\nhat, kein Ermessen zusteht. Damit erweist sich die Rüge der Rekurrentin, die\nVorinstanz habe ihren Ermessensspielraum nicht vollumfänglich ausgeschöpft,\nals unbegründet.\nIm weiteren gilt es festzuhalten, dass das Reglement auch keine Fälle vorsieht,\nin denen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung möglich ist, wenn sich\njemand nicht über die erforderliche Dauer von 4 Jahren Berufspraxis\nausweisen kann.\n9. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Prüfungskommission\nin vergleichbaren Fällen von der 4jährigen Berufsdauer abgesehen und\ngegen das Gleichbehandlungsverbot verstossen habe. Hierzu hält die\nPrüfungskommission fest, dass in den vergangenen 20 Jahren bisher kein\nvergleichbarer Fall der Prüfungskommission unterbreitet beziehungsweise\nvon ihr entschieden worden sei. Die Prüfungskommission habe keine\nKandidaten, welche die vorgeschriebene Praxisdauer um mehr als 3\nMonate unterschritten hätten, zur höheren Prüfung zugelassen. Dies sei mit\n«Praxislücken» vor/nach Auslandaufenthalten oder Militärdienst begründet\ngewesen. Im von der Rekurrentin angesprochenen Präjudizfall hätten für\ndie Zulassung zur höheren Prüfung 6 Monate gefehlt. Ein gelernter Fotograf\nhabe aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf aufgeben müssen und eine\n4jährige Lehre als Augenoptiker absolviert. Infolge der beruflichen Nähe\ndieses Berufes mit demjenigen des Augenoptikers sei er zur höheren Prüfung -\ntrotz fehlender 6 Monate beruflicher Praxis - zugelassen worden.\nDer Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) gebietet eine rechtsgleiche\nBehandlung lediglich unter der Voraussetzung, dass auch die relevanten\ntatsächlichen Verhältnisse gleich sind. Nur wenn kein solcher Unterschied\nvorliegt, verstösst eine Ungleichbehandlung gegen Art. 4 BV (vgl. BGE\n117 Ib 387 E. 6e mit Verweisen).\nIm vorliegenden steht fest, dass die Rekurrentin ihr Fähigkeitszeugnis erst\nim August 1993 erworben hat und ihr somit bis zum Prüfungsbeginn anfangs\nSeptember 1995 weit mehr als 6 Monate Berufserfahrung fehlen. Damit stösst\nauch der Einwand, sie sei rechtsungleich behandelt worden, ins Leere.\n10. Die Beschwerdeführerin rügt im weiteren, der angefochtene Entscheid\nverletze die persönliche Freiheit dadurch, dass sie von der Zulassung zur\nhöheren Prüfung 1995 ausgeschlossen werde.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt nicht jeder\nbeliebige Eingriff in den persönlichen Bereich des Bürgers die Berufung\nauf das ungeschriebene Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit;\nnamentlich hat die persönliche Freiheit nicht die Funktion einer allgemeinen\nHandlungsfreiheit und schützt nicht vor jeglichem physischem oder\npsychischem Missbehagen (BGE 114 Ia 216 E. 5a und 117 Ia 27 E. 5a mit\nHinweisen). Ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit oder in die körperliche\nIntegrität der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid\ngreift auch nicht in elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung\n\n"}