{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-43--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003077.pdf?ID=150003077", "Checksum": "f3ca1e0b4d0bcfd30706379ca3908505"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:01", "Checksum": "35867def9b45f7e8193066c017839df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r\n\n 7\n8.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über das\nFähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung als Augenoptikerin verfügt.\nSomit erfüllt sie unbestrittenermassen die Voraussetzung von Art. 10 Bst. a des\nReglementes. Ferner steht fest, dass sie seit Abschluss ihrer Lehre im August\n1993 als Augenoptikerin tätig war, indem sie während 3 Tagen pro Woche in\neinem Kontaktlinsenstudio in B. als Augenoptikerin arbeitete und gleichzeitig\n(seit Herbst 1993) an drei Wochentagen eine höhere Fachschule besuchte (was\nnach dem Wortlaut von Art. 10 Bst. b des Reglementes als berufliche Praxis\nangerechnet wird). Die Prüfungskommission und das Bundesamt haben die\nZulassung zur höheren Fachprüfung mit der Begründung verweigert, dass die\nRekurrentin nicht über die erforderliche 4jährige Praxis verfüge, sondern dass\nsie nur eine Berufspraxis von 25 Monaten vorweisen könne. Demgegenüber\nführt die Rekurrentin aus, sie sei bereits seit Juni 1993 im Augenoptikerberuf\ntätig und verfüge daher über 27 Monate praktische Tätigkeit. Zudem sei zu\nberücksichtigen, dass sie nebst dem Besuch der höheren Fachschule nicht wie\nvorgeschrieben zwei Tage, sondern drei Tage in der Praxis tätig sei, woraus\nsich rechnerisch eine zusätzliche Praxisdauer von 8 Monaten ergebe.\nOb diese vermehrte wöchentliche berufliche Tätigkeit der Rekurrentin\nals zusätzliche Praxis angerechnet werden könnte und ob als frühester\nZeitpunkt des Beginns der praktischen Tätigkeit das Ausstellungdatum des\nFähigkeitszeugnisses in Betracht kommt, muss hier nicht geprüft werden.\nSelbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin - sie verfüge\nüber 35 Monate Berufspraxis - folgen würde, wäre im Zeitpunkt des Termins\nder höheren Fachprüfung im September 1995 die Voraussetzung der 4jährigen\nberuflichen Tätigkeit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn\nauch nicht, dass sie sich nicht über die im Reglement geforderte Berufspraxis\nausweisen könne.\n8.2. Hingegen rügt sie, das Bundesamt habe sich im angefochtenen Entscheid\nausschliesslich auf die reglementarische Praxisdauer gestützt und damit den\nihm zustehenden Ermessensspielraum nicht vollumfänglich ausgeschöpft.\nOb der Vorinstanz tatsächlich Ermessen zusteht, ist durch Auslegung der\nfraglichen Reglementsbestimmung zu ermitteln (vgl. Francesco Bertossa,\nDer Beurteilungsspielraum: zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und\nunbestimmten Rechtsbegriffen im Verwaltungsrecht, Diss. Bern 1984, S. 87).\nArt. 10 Bst. b des Reglementes schreibt vor, dass jemand «seit dem Abschluss\nder Lehrzeit während vier Jahren im Berufe praktisch tätig war. Der Besuch\neiner höheren Fachschule für Augenoptiker wird als Praxiszeit angerechnet.»\nVorerst gilt es festzuhalten, dass es sich beim Begriff «im Berufe praktisch\ntätig» um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und dass in Anlehnung\nan die Rechtsprechung des Bundesrates und des BGer der vorgelagerten\nVerwaltungsbehörde bei der Auslegung eines solchen Begriffes ein gewisser\nBeurteilungsspielraum zugebilligt wird (vgl. hierzu Alfred Kölz / Isabelle\nHäner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\nZürich 1993, Rz. 277). Im vorliegenden geht es jedoch nicht um die Auslegung\ndieses Begriffes, da die von der Rekurrentin ausgeübte Tätigkeit von den\nVorinstanzen als Berufspraxis anerkannt wurde und somit nicht strittig\nist. Hingegen gilt es zu prüfen, ob den rechtsanwendenden Behörden bei\nder Überprüfung der Dauer der Berufspraxis ein Ermessen zusteht. Der\nWortlaut von Art. 10 Bst. b des Reglementes «(...) während vier Jahren» ist\nklar und lässt eine vierjährige praktische Tätigkeit als Zulassung zur höheren\n\n"}