{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-43--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003077.pdf?ID=150003077", "Checksum": "f3ca1e0b4d0bcfd30706379ca3908505"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:01", "Checksum": "35867def9b45f7e8193066c017839df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r\n\n 6\nhohem Masse bedarf (BGE 112 Ia 322 E. 4c). Das öffentliche Interesse kann\nim Schutz des Publikums vor unfähigen Augenoptikern gesehen werden.\nEs bleibt somit zu prüfen, ob die geforderte vierjährige berufliche Praxis\nverhältnismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert,\ndass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel\ndarstellen, um das verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie in\neinem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen, die\ndem Bürger auferlegt werden, stehen. Die Verwaltungsmassnahme muss\nsowohl geeignet als auch erforderlich sein, um das im öffentlichen Interesse\nangestrebte Ziel zu erreichen (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 486). Die Bedingung der\nberuflichen Erfahrung und die Aneignung praktischer Fähigkeiten als\nZulassungsvoraussetzung zur höheren Fachprüfung stellt das notwendige\nund geeignete Mittel dar, um zu erreichen, dass nur qualifizierte Kandidaten\ngeprüft werden. Eine Verwaltungsmassnahme ist nur dann gerechtfertigt,\nwenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel\nund dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt\n(Häfelin / Müller, a. a. O., N. 515). Das oben erwähnte öffentliche Interesse\nauf Fernhaltung eines Kandidaten von der Prüfung muss das private\nInteresse auf Berufsfreiheit überwiegen. Der Eingriff in die Freiheit des\nBetroffenen muss zumutbar und infolgedessen verhältnismässig sein. Die\nim Reglement vorgeschriebene 4jährige Berufspraxis stellt ein absolutes\nunterstes Minimum dar. Es soll damit, wie bereits erwähnt, zum Schutze\ndes Publikums vermieden werden, dass unfähige Kandidaten und solche\nmit ungenügender praktischer Erfahrung die Prüfung absolvieren können.\nDas private Interesse der Beschwerdeführerin besteht darin, bereits vor\nAblauf der im Reglement festgesetzten Frist zur Prüfung zugelassen zu\nwerden. Das öffentliche Interesse, das Publikum von unfähigen Augenoptikern\nfernzuhalten, überwiegt klar das Interesse der Rekurrentin, bereits vor\nErfüllung der 4jährigen Berufspraxis zur höheren Fachprüfung zugelassen zu\nwerden. Die im Reglement vorgeschriebene Mindestdauer der 4jährigen\nBerufspraxis erweist sich daher als verhältnismässig. Dies bestätigt sich\nauch im Hinblick darauf, dass von einer relativ kurzen Prüfung nicht\nerwartet werden darf, dass sie in jedem Fall erkennen lässt, welchem der\nKandidaten in welchem Fachbereich es noch an praktischer Erfahrung fehlt.\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit nicht von einem\nVerstoss gegen die Handels- und Gewerbefreiheit die Rede sein, wenn nur\nKandidaten zur höheren Prüfung zugelassen werden, welche die im Reglement\nvorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die im fraglichen\nGesundheitsbereich generell als Minimum geforderte 4jährige Berufspraxis\ndarf zusammen mit der erforderlichen Prüfung als angemessen betrachtet\nwerden, um das öffentliche Interesse am Schutz vor unfähigen Augenoptikern\nzu gewährleisten.\n8. Art. 10 des Reglementes sieht für die Zulassung zur höheren Fachprüfung\nzwei Bedingungen vor, die kumulativ erfüllt sein müssen. Demnach\nwird zur Prüfung zugelassen, wer über das Fähigkeitszeugnis der\nLehrabschlussprüfung als Augenoptiker oder über einen von der\nPrüfungskommission als gleichwertig bezeichneten Ausweis verfügt (Bst. a)\nund seit dem Abschluss der Lehrzeit während vier Jahren im Berufe praktisch\ntätig war, wobei der Besuch einer höheren Fachschule für Augenoptiker als\nPraxiszeit angerechnet wird (Bst. b).\n\n"}