{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-43--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003077.pdf?ID=150003077", "Checksum": "f3ca1e0b4d0bcfd30706379ca3908505"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:01", "Checksum": "35867def9b45f7e8193066c017839df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r\n\n 5\nBBG). Daraus folgt, dass sich der Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses - im\nGegensatz zum Absolvent einer Berufsprüfung - noch nicht über qualifizierte\nKenntnisse in seinem Beruf ausweisen kann. Die Festsetzung einer minimalen\nPraxisdauer von 4 Jahren entspricht daher durchaus der Zielsetzung des\nBerufsbildungsgesetzes.\nAls gesetzmässig erweist sich - wie im folgenden dargelegt wird - die\nvorgeschriebene 4jährige berufliche Tätigkeit auch im Vergleich zu Art. 53\nAbs. 2 BBG. Demnach muss, wer eine Berufsprüfung bestanden hat, seither\nmindestens zwei Jahre im Beruf tätig gewesen sein, um zur höheren\nFachprüfung zugelassen zu werden. Bei der Berufsprüfung handelt es sich\njedoch bereits um eine höhere Fachprüfung. Denn wer die Berufsprüfung\nbestanden hat, ist fähig, in seinem Beruf in qualifizierterer Stellung tätig zu\nsein, um die Stellung eines Vorgesetzten zu bekleiden oder eine berufliche\nFunktion zu erfüllen, die wesentlich höhere Anforderungen stellt als\ndie Berufslehre (Art. 52 Abs. 1 BBG). Damit setzt die Absolvierung einer\nBerufsprüfung wesentlich höhere Anforderungen voraus als das Bestehen der\nLehrabschlussprüfung. Wer die Berufsprüfung ablegt, kann sich im Gegensatz\nzum Absolvent einer Lehrabschlussprüfung bereits über eine mehrjährige\nPraxis in seinem Beruf ausweisen, weshalb das Berufsbildungsgesetz für die\nZulassung zu einer höheren Fachprüfung eine Mindestpraxis von 2 Jahren\nvoraussetzt. Demgegenüber verfügt der Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses\nnoch über keine berufliche Praxis, weshalb die im Reglement vorgeschriebene\nMindestdauer einer 4jährigen beruflichen Tätigkeit dem Sinn und Zweck des\nBerufsbildungsgesetzes entspricht und somit als sinnvoll und angemessen\nerscheint.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufsverband, der die\nMindestdauer der beruflichen Praxis im Reglement auf 4 Jahre festsetzte,\ndie ihm übertragene Rechtsetzungskompetenz nicht überschritten hat und\ndass sich folglich die vorgeschriebene Praxiszeit als gesetzmässig erweist.\n7. Im weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die im Reglement\nvorgesehene Zulassungsbeschränkung zur höheren Fachprüfung tangiere\nin schwerwiegender Weise die durch das Grundrecht der Handels- und\nGewerbefreiheit (Art. 31 BV, SR 101) geschützte Berufswahlfreiheit. Es stellt\nsich demnach die Frage, ob die Reglementsbestimmung mit der Verfassung\nvereinbar ist.\nIm folgenden gilt es somit zu prüfen, ob die Zulassungsbeschränkung auf\neinem Gesetz im formellen Sinn beruht, ob sie durch ein überwiegendes\nöffentliches Interesse getragen und ob sie verhältnismässig ist.\nDas Berufsbildungsgesetz sieht im Art. 53 Abs. 1 ausdrücklich eine\nBerufspraxis als Zulassungsbedingung vor (vgl. Ziff. 6.1), die Einschränkung\nbasiert somit auf einem Gesetz im formellen Sinn. Das öffentliche Interesse an\neiner Beschränkung ist gegeben, wenn Prüfungsanforderungen überwiegend\nden zu schützenden polizeilichen Rechtsgütern dienen und die fragliche\nTätigkeit Gefahren für das Publikum mit sich bringt, die nur durch besonders\nbefähigte Personen in erheblichem Masse vermindert werden können\n(BGE 103 Ia 594 E. 3c; 112 Ia 322 E. 4 mit Hinweisen). Ein erhebliches\nöffentliches Interesse an einer Zulassungsbeschränkung besteht um so mehr\nfür Berufe des Gesundheitswesens - wie dies für den Augenoptikerberuf\nzutrifft - da die Gesundheit ein Rechtsgut darstellt, das des Schutzes in\n\n"}