{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-43--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003077.pdf?ID=150003077", "Checksum": "f3ca1e0b4d0bcfd30706379ca3908505"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:01", "Checksum": "35867def9b45f7e8193066c017839df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r\n\n 4\nb) seit dem Abschluss der Lehrzeit während vier Jahren im Berufe praktisch tätig\nwar. Der Besuch einer höheren Fachschule für Augenoptik wird als Praxiszeit\nangerechnet.»\nDie Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung (Art. 11\nReglement).\n6.1. Die Rekurrentin bringt vor, «das EVD habe keine delegierte Kompetenz,\num eine vierjährige Praxisdauer festzuhalten». Damit wird sinngemäss\ngerügt, das Berufsbildungsgesetz enthalte keine Delegationsnorm an das\nDepartement, die Zulassung zur höheren Fachprüfung bezüglich des zeitlichen\nUmfanges der Berufspraxis im Reglement festzulegen. Diese Kritik ist nicht\nstichhaltig. Art. 51 Abs. 2 BBG ermächtigt die Berufsverbände, welche höhere\nFachprüfungen durchführen wollen, darüber ein Reglement aufzustellen, das\nder Genehmigung des Departementes bedarf. Art. 53 Abs. 1 BBG ermächtigt\nüberdies die Berufsverbände ausdrücklich, für die Zulassung zu einer höheren\nFachprüfung den zeitlichen Rahmen der Berufspraxis festzusetzen. Darin\nliegt eine genügende gesetzliche Grundlage. Damit ist begründet, dass die\nBerufspraxis grundsätzlich im Reglement geordnet werden darf.\n6.2. Ob die Festsetzung der Praxisdauer auf 4 Jahre noch im gesetzlichen\nRahmen liegt, gilt es im weiteren zu prüfen. In Anlehnung an die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung prüft die Rekurskommission EVD, ob\nmit der vorgeschriebenen 4jährigen praktischen Tätigkeit der Berufsverband\nsich an die Grenzen der im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat.\nWird dem Berufsverband durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter\nSpielraum des Ermessens für die Regelung im Reglement eingeräumt, so darf\ndie Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung des Reglementes nicht ihr eigenes\nErmessen an die Stelle desjenigen des Berufsverbandes setzen. Die Prüfung\nbeschränkt sich dann darauf, ob das Reglement den Rahmen der im Gesetz\ndelegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzoder verfassungswidrig sei (vgl. BGE 114 Ib 17 E. 2 mit Hinweisen).\nDas Reglement stützt sich auf Art. 53 Abs. 1 BBG. Diese Bestimmung ermächtigt\ndie Berufsverbände, bezüglich der Zulassung zur höheren Fachprüfung die\nMindestdauer der beruflichen Praxis im Reglement festzusetzen. Das Gesetz\nselbst enthält keine Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Berufspraxis.\nEs räumt daher den Berufsverbänden einen weiten Ermessensspielraum\nein. In dieser Hinsicht kann von einer offensichtlichen Überschreitung des\nErmessensspielraumes, den die Bestimmung den Berufsverbänden einräumt,\nvon vornherein nicht die Rede sein. Der Sinn und Zweck der gesetzlichen und\nreglementarischen Bestimmung, nur Kandidaten mit einer Mindestdauer an\nberuflicher Tätigkeit zur höheren Fachprüfung zuzulassen, besteht darin, zu\ngewährleisten, dass ein Kandidat nebst den in seinem Beruf erforderlichen\ntheoretischen Kenntnissen auch über diejenige berufliche Erfahrung verfügt,\ndie ihn befähigt, höheren Ansprüchen in seinem Beruf zu genügen und einen\nBetrieb selbständig zu leiten (Art. 52 Abs. 2 BBG). Durch ein Mindestmass an\nberuflicher Praxis wird sichergestellt, dass ein Kandidat seine während der\nLehre erworbenen Fachkenntnisse vertiefen und sich spezifische berufliche\nFähigkeiten aneignen kann. Mit dem Abschluss der Lehre und dem Erwerb\ndes Fähigkeitszeugnisses verfügt ein Kandidat nämlich nur gerade über\ndie berufliche Grundausbildung und die notwendigen Fertigkeiten und\nKenntnisse, um diesen Beruf überhaupt ausüben zu können (vgl. Art. 6\n\n"}