{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-43--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003077.pdf?ID=150003077", "Checksum": "f3ca1e0b4d0bcfd30706379ca3908505"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:01", "Checksum": "35867def9b45f7e8193066c017839df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.43 \r\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. Mit Verfügung vom 13. März 1995 ist die Prüfungskommission auf das\nWiedererwägungsgesuch eingetreten und hat dieses abgewiesen. Nachdem auf\nBeschwerde hin das Bundesamt in der Folge einen materiellen Entscheid\nzu fällen hatte, trifft die Rekurskommission EVD in Anlehnung an die\nherrschende Lehre und Rechtsprechung somit ebenfalls einen Entscheid\nin der Sache (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 221,\nmit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n3. (Keine Anordnung vorsorglicher Massnahmen, da direkt ein Entscheid in\nder Hauptsache getroffen wird).\n4. Nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die\nBerufsbildung (BBG, SR 412.10) und der gestützt darauf erlassenen\ngleichnamigen Bundesratsverordnung (Berufsbildungsverordnung [BBV], SR\n412.101) können die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen\nund höhere Fachprüfungen veranstalten. Für die einzelnen Berufe können\nentweder Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen oder beide Prüfungen\ndurchgeführt werden. Berufsverbände, welche solche Prüfungen veranstalten\nwollen, haben darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung\ndes Departementes bedarf (Art. 51 BBG und Art. 44 ff. BBV). Durch die\n\n3\nBerufsprüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber die erforderlichen\nberuflichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um die Stellung eines\nVorgesetzten zu bekleiden oder eine berufliche Funktion zu erfüllen, die\nwesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre (Art. 52 Abs. 1\nBBG). Durch die höhere Fachprüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber\ndie erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um einen Betrieb\nselbständig zu leiten oder in seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen\n(Art. 52 Abs. 2 BBG). Art. 53 BBG regelt die Voraussetzungen zur Zulassung wie\nfolgt:\n«1 Zur Berufsprüfung oder höheren Fachprüfung wird zugelassen, wer\nin bürgerlichen Ehren und Rechten steht, das Fähigkeitszeugnis der\nLehrabschlussprüfung für den betreffenden Beruf oder einen gleichwertigen\nAusweis besitzt und nach beendeter Lehre während der im Reglement\nvorgeschriebenen Zeit im Beruf tätig gewesen ist.\n2\nWerden in einem Beruf sowohl Berufsprüfungen als auch höhere\nFachprüfungen durchgeführt, so wird der Bewerber zur höheren Fachprüfung in\nder Regel nur zugelassen, wenn er zuvor die Berufsprüfung bestanden hat und\nseither mindestens zwei Jahre im Beruf tätig gewesen ist.\n3\nSofern die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Reglement abweichende\nZulassungsbedingungen vorsehen.»\n5. Im vorliegenden ist aktenkundig, dass der Rekurrentin am 10. August\n1993 das Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung als Augenoptikerin\nausgestellt wurde. Demnach hat sie eine Lehrabschlussprüfung, jedoch nicht\neine Berufsprüfung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bestanden. Daraus\nfolgt, dass Art. 53 Abs. 2 BBG - welcher als Zulassungsbedingung zur höheren\nFachprüfung das Bestehen einer Berufsprüfung voraussetzt - im vorliegenden\nnicht zur Anwendung kommt. Das Bundesamt hat somit zu Recht ausgeführt,\ndass Art. 53 Abs. 1 BBG gesetzliche Grundlage für die Zulassung zur höheren\nFachprüfung im Augenoptikerberuf bildet. Der Einwand der Rekurrentin,\ndas Bundesamt habe mit der Anwendung von Art. 53 Abs. 1 BBG Bundesrecht\nverletzt, stösst daher ins Leere.\n6. Die im Reglement (nachfolgend zitiert) vorgesehenen\nZulassungsvoraussetzungen stützen sich, wie erwähnt (vgl. Ziff. 5),\nauf Art. 53 Abs. 1 BBG. Danach wird zur Berufsprüfung oder höheren\nFachprüfung zugelassen, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht,\ndas Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung für den betreffenden\nBeruf oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und nach beendeter\nLehre während der im Reglement vorgeschriebenen Zeit im Beruf tätig\ngewesen ist (Art. 53 Abs. 1 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung sowie Art. 45\nBBV haben der Schweizerische Optikerverband und der Schweizerische\nBerufsverband für Augenoptik und Optometrie in Art. 10 des mit der\nGenehmigung des EVD am 12. Juni 1991 in Kraft getretenen Reglementes\nüber die Durchführung der höheren Fachprüfung im Augenoptikerberuf\n(Reglement) die Zulassungsvoraussetzungen wie folgt näher umschrieben:\n«Zur höheren Fachprüfung wird zugelassen, wer:\na) über das Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung als Augenoptiker oder\nüber einen von der Prüfungskommission als gleichwertig bezeichneten Ausweis\nverfügt;\n\n"}