Strittig ist nicht die Höhe des jeweiligen CO2-Gehaltes in den drei vorgenannten Kategorien, sondern einzig, ob - wie die Prüfungskommission davon ausgeht - mit dem Begriff «städtisches Gebiet» nur «die Stadt» gemeint sein kann, oder ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - dieser Begriff auch das Stadtzentrum, nämlich die sogenannten «Citykerne» umfasst. Würde letzteres zutreffen, hätte der Rekurrent diese Frage richtig beantwortet. Aufgrund des vom Beschwerdeführer beigebrachten Literaturzitates ist ersichtlich, dass bezüglich des CO2-Gehalts der Aussenluft drei Kategorien unterschieden werden, nämlich: Land, Stadt und Ballung.