Der Rekurrent stellt sich damit auf den Standpunkt, die zur Auswahl stehenden richtigen Antworten seien unklar gestellt worden, so dass sie - entgegen dem Lösungsschema des Examinatoren - auch in seinem Sinne verstanden werden konnten. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft somit nicht die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften oder die Verletzung einer Verfahrensvorschrift, die mit freier Kognition zu prüfen wären. Vielmehr stellt sich hier die Frage, ob das Prüfungsergebnis unter den gegebenen Umständen als materiell vertretbar erscheint. 5.1. Die Multiple-choice-Frage 3 lautete wie folgt: «Welche Aussage ist richtig/welche der Aussagen sind richtig bezüglich dem Gas CO2? ( )