Im weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass bezüglich der Multiple-Choice-Frage 3 die vorgegebenen Anworten - welche die Kandidaten als richtig oder falsch zu beurteilen hatten - teilweise zu unpräzis beziehungsweise sachlich und grammatikalisch falsch formuliert waren. Der Rekurrent stellt sich damit auf den Standpunkt, die zur Auswahl stehenden richtigen Antworten seien unklar gestellt worden, so dass sie - entgegen dem Lösungsschema des Examinatoren - auch in seinem Sinne verstanden werden konnten.