Der Kandidat muss sämtliche richtigen Antworten beziehungsweise Ergänzungen bezeichnen (Art. 5 Bst. e). Nach diesem Wahlantwort-Verfahren kann es also nur gleichwertige, nämlich eindeutig richtige beziehungsweise falsche Antworten geben und für eine Unterscheidung (und unterschiedliche Bewertung) nach primären und sekundären Lösungen bleibt entgegen der Auffassung der Prüfungskommission und des Bundesamtes kein Raum. Folglich ist auch nur die Erteilung - beziehungsweise der Abzug - von ganzen Punkten zulässig.