3 4.2. Was die Art und Weise der Prüfungsabnahme betrifft, hält Art. 18 Abs. 4 Prüfungsreglement fest, dass in der Wegleitung umschrieben werde, in welchen Fächern «Multiple-Choice»-Fragen gestellt und wie die entsprechenden Antworten bewertet werden. Als Multiple-Choice-Verfahren wird die Prüfungsmethode bezeichnet, bei der der Prüfling unter mehreren vorgegebenen Antworten eine oder mehrere als richtig kennzeichnen muss (Meyers Lexikon). Diese Definition lässt erkennen, dass dieses System verschieden ausgestaltet sein kann.