{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-42--_1995-07-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003074.pdf?ID=150003074", "Checksum": "cfc43419611abeb17996438c682b16ab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.07.1995 JAAC 60.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.07.1995 JAAC 60.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.07.1995 JAAC 60.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:55", "Checksum": "ab0134813726435deec240f8c99cfae4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.07.1995 JAAC 60.42 \r\n\n 4\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Antworten 2 und 3,\nwelche der Examinator als richtig erachtet hat, dem Beschwerdeführer an\nStelle von 0,5 Punkten je 1 Punkt zu erteilen ist und er somit für die Frage MC 4\ntotal 4 Punkte erreicht hat.\n5. Im weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass bezüglich\nder Multiple-Choice-Frage 3 die vorgegebenen Anworten - welche die\nKandidaten als richtig oder falsch zu beurteilen hatten - teilweise zu unpräzis\nbeziehungsweise sachlich und grammatikalisch falsch formuliert waren. Der\nRekurrent stellt sich damit auf den Standpunkt, die zur Auswahl stehenden\nrichtigen Antworten seien unklar gestellt worden, so dass sie - entgegen\ndem Lösungsschema des Examinatoren - auch in seinem Sinne verstanden\nwerden konnten. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft somit nicht die\nAuslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften oder die Verletzung einer\nVerfahrensvorschrift, die mit freier Kognition zu prüfen wären. Vielmehr stellt\nsich hier die Frage, ob das Prüfungsergebnis unter den gegebenen Umständen\nals materiell vertretbar erscheint.\n5.1. Die Multiple-choice-Frage 3 lautete wie folgt:\n«Welche Aussage ist richtig/welche der Aussagen sind richtig bezüglich dem Gas\nCO2?\n( ) CO2 ist eine Ursache der Klimaveränderung durch Treibhauseffekt\n( ) Bei Holzfeuerungen: CO2 ist Teil des natürlichen Kreislaufes, also neutral bei\nnachhaltiger Waldpflege\n( ) CO2 ist ein Atemgift: gelangt über die Lunge ins Blut und bindet die roten\nBlutkörperchen\n( ) Die CO2-Konzentration in der Atmosphäre beträgt im Mittel zirka 350 ppm\n( ) Der mittlere CO2-Gehalt der Aussenluft in städtischen Gebieten beträgt heute\nzirka 1 Vol.-0/00\n( ) In der Schweiz beträgt der MAK-Wert für CO2 5000 ppm»\nIm vorliegenden stellt der Rekurrent die korrekte Formulierung\nder vorgegebenen Auswahlantworten 1 und 5 in Frage. Nach dem\nKorrekturschema war die 1. Antwort «richtig», was zur Gutschrift eines\nBewertungspunktes geführt hätte. Die 5. Antwort hingegen lautete nach dem\nLösungsschema des Examinatoren als «falsch». Die gegenteilige Antwort\nhatte dagegen einen Punkt Abzug zur Folge. B. entschied sich für letztere,\nweshalb ihm ein Punkt abgezogen wurde. Da ihm für die 2. Antwort 1 Punkt\ngutgeschrieben wurde, hingegen für die 5. Antwort 1 Punkt abgezogen wurde,\nwurde ihm für die Frage MC 3 kein Punkt gutgeschrieben.\n5.2. Was die Antwort 5 betrifft, wonach der mittlere CO2-Gehalt der Aussenluft\nin städtischen Gebieten heute ungefähr 1 Vol.-0/00 betrage, verweist der\nBeschwerdeführer auf Hauri / Zürcher, Bauphysik, S. 87, wonach der CO2\n(Kohlensäuregehalt) aussen 0,03 Vol.-% auf dem Land, 0,05 Vol.-% in der\nStadt und 0,08 Vol.-% in Ballungsgebieten beträgt. Demgegenüber stellt\nsich der Examinator im Fach «Bauphysik» im Rahmen der Stellungnahme\nder Prüfungskommission vom 11. November 1993 auf den Standpunkt,\ndass die mittlere CO2-Konzentration für städtische Gebiete 0,05 Vol.-%\nbetrage und nur in Ballungsgebieten (Citykerne) Maximalwerte von 800 ppm\n\n"}