{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-42--_1995-07-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003074.pdf?ID=150003074", "Checksum": "cfc43419611abeb17996438c682b16ab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.07.1995 JAAC 60.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.07.1995 JAAC 60.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.07.1995 JAAC 60.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:55", "Checksum": "ab0134813726435deec240f8c99cfae4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.07.1995 JAAC 60.42 \r\n\n 2\nin die Praxis (Art. 18 Reglement). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis\n1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen, Noten\nunter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten\nsind in den einzelnen Positionen nicht zulässig (Art. 22 Abs. 1 Reglement). Die\nFächer aus den theoretischen Grundlagen und der praxisbezogenen Arbeit\nwerden einfach, das Beratungsgespräch doppelt gerechnet (Art. 24 Abs. 1\nReglement).\nDie Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Gesamtnote wie auch\ndie Fachnoten «Optimierungsvorschläge Bau», «Optimierungsvorschläge\nHaustechnik» und «Beratungsgespräch» nicht unter 4,0 liegen, und in keinem\nFach eine Note unter 3,0 erteilt werden muss (Art. 24 Abs. 2 Reglement).\n3. (Kognition, vgl. VPB 59.76)\n4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bezüglich seiner Antworten auf\ndie Multiple-Choice-Frage 4 im Fach «Bauphysik» keine korrekte Bewertung\nerfolgt sei. Gewisse Antworten seien nämlich lediglich mit halben Punkten\nbewertet worden, obwohl die Wegleitung zum Prüfungsreglement nur\neine Bewertung mit ganzen Punkten zulasse. Damit rügt der Rekurrent\ndie Auslegung von Reglementsvorschriften sowie den äussern Ablauf der\nBewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit. Es handelt sich somit um Fragen,\nwelche die Rekurskommission EVD mit voller Kognition zu prüfen hat.\n4.1. Die Multiple-Choice-Frage 4 (Frage MC 4) lautete wie folgt:\n«Als Energieberater werden Sie angefragt, welche der unten aufgeführten\nDämmstoffe als Ersatz für FCKW-geschäumte PUR-Dämmplatten aus\nökologischen Gesichtspunkten in Frage kommen:\nursprüngliche Bewertung neue Bewertung\n( ) Polystyrol extrudiert\n( ) Polystyrol expandiert -1 +0,5\n( ) Kork +0,5 +0,5\n( ) Mineralfaserplatten +1 +1\n( ) Schaumglas +1 +1\nTotal +1,5 +3,0»\nDer Beschwerdeführer hatte die Antworten 2, 3, 4 und 5 als richtig\nangekreuzt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesamt hat\nder Examinator die Bewertung der Antwort 2 mit -1 Punkt geändert und dem\nBeschwerdeführer für die angekreuzte Antwort neu +0,5 Punkt erteilt und\nanschliessend die Note im Fach «Bauphysik» auf 2,4 angehoben. In einer\nweiteren Stellungnahme an das Bundesamt vom 1. Februar 1994 hielt der\nExaminator fest, dass Mineralfaserplatten und Schaumglas als primäre\nLösungen je mit 1 Punkt, Polystyrol expandiert und Kork als sekundäre\nLösungen mit je 0,5 Punkten bewertet worden seien.\nDer Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Erteilung von richtigen\nAntworten mit halben Punkten und macht geltend, das Multiple-Choice-System\nlasse keine Bewertung als fast oder teilweise richtig zu.\n\n3\n4.2. Was die Art und Weise der Prüfungsabnahme betrifft, hält Art. 18\nAbs. 4 Prüfungsreglement fest, dass in der Wegleitung umschrieben\nwerde, in welchen Fächern «Multiple-Choice»-Fragen gestellt und wie die\nentsprechenden Antworten bewertet werden. Als Multiple-Choice-Verfahren\nwird die Prüfungsmethode bezeichnet, bei der der Prüfling unter mehreren\nvorgegebenen Antworten eine oder mehrere als richtig kennzeichnen\nmuss (Meyers Lexikon). Diese Definition lässt erkennen, dass dieses System\nverschieden ausgestaltet sein kann.\nDie Wegleitung sieht auf Seite 6 vor, dass in den schriftlichen Prüfungen\nder Fächer 1 bis 4 neben den üblichen Berechnungsaufgaben auch\nMultiple-Choice-Fragen (MC-Fragen) gestellt werden, wobei höchstens 2/5\nder maximalen Punktzahl pro Fach den MC-Fragen zugeordnet werden. Für\nMC-Fragen gelte generell:\n«- Pro MC-Frage gibt es mindestens eine richtige Antwort, es können auch\nmehrere Antworten richtig sein.\n- MC-Fragen dürfen keine aufwendigen Berechnungsgänge zur Folge haben, sie\ndienen zum Ausloten der Breite des Wissens.\nDie Bewertung der MC-Fragen erfolgt gemäss Punkt 3.4.»\nPunkt 3.4 der Wegleitung lautet wie folgt:\n«Innerhalb eines Prüfungsfaches wird ein Punktesystem angewendet. Die\nerreichbare Punktzahl pro Aufgabe erfolgt entsprechend ihrer Gewichtung\ninnerhalb des Prüfungsfaches und wird bei jeder Aufgabenstellung vorgegeben.\nBei MC-Fragen ergibt jede mögliche (richtige) Antwort jeweils einen\nPunkt: pro falsche Antwort wird ein Minuspunkt gezählt. Pro MC-Frage\nkann maximal 1 Minuspunkt abgezogen werden.»\nAus der Wegleitung zum Prüfungsreglement ergibt sich, dass es grundsätzlich\nim Ermessen der Examinatoren steht, in einem Prüfungsfach einzelne\nAufgaben unterschiedlich zu gewichten. Hingegen regelt die Wegleitung\ndie zu erteilende Punktezahl bei Multiple-Choice-Fragen abschliessend,\nso dass den Examinatoren kein Ermessensspielraum bleibt, eine davon\nabweichende Punkteerteilung vorzunehmen. So sieht nämlich die Wegleitung\nvor, dass für jede (mögliche) richtige Antwort ein Punkt gutzuschreiben,\nfür eine falsche Antwort ein Punkt in Abzug zu bringen ist. Dieses in\nder Wegleitung vorgeschriebene Wahlantwort-Verfahren entspricht in\nseiner Art dem sogenannten Typ K (Mehrfachentscheidung richtig/falsch),\nwie es auch die Verordnung vom 30. Juni 1983 über Einzelheiten des\nVerfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen (SR 811.112.18)\nvorsieht: Fünf Fragen oder unvollständige Aussagen stehen je einer Antwort\nbeziehungsweise Ergänzung gegenüber. Der Kandidat muss sämtliche\nrichtigen Antworten beziehungsweise Ergänzungen bezeichnen (Art. 5\nBst. e). Nach diesem Wahlantwort-Verfahren kann es also nur gleichwertige,\nnämlich eindeutig richtige beziehungsweise falsche Antworten geben\nund für eine Unterscheidung (und unterschiedliche Bewertung) nach\nprimären und sekundären Lösungen bleibt entgegen der Auffassung der\nPrüfungskommission und des Bundesamtes kein Raum. Folglich ist auch nur\ndie Erteilung - beziehungsweise der Abzug - von ganzen Punkten zulässig.\n\n"}