Er habe nach der Prüfung (November 1993) selbst ein Gedächtnisprotokoll verfasst, welches im Vergleich zu demjenigen des Examinators D. viel ausführlicher und genauer sei. (...) 11.1. Was das «Gedächtnisprotokoll» des Beschwerdeführers anbelangt, so handelt es sich um blosse Parteivorbringen, die keinen Beweis dafür erbringen, dass an der Prüfung Leistungen erbracht worden sind, die eine genügende Note rechtfertigen (VPB 50.54). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich W. weder in bezug auf den Prüfungsablauf noch dafür, dass er an der Prüfung Leistungen erbracht habe, die eine genügende Note rechtfertigen, auf sein eigenes «Gedächtnisprotokoll» berufen kann.