Das bedeute, dass für das Erreichen der Note 4 auch eine Anzahl falscher Antworten im Bereich «begrifflicher und theoretischer Natur» möglich sein müssten. 7.1. Das Bundesamt verweist diesbezüglich in seinem Entscheid vom 16. Mai 1994 auf die Stellungnahme der Prüfungskommission vom 27. April 1994 und die damit zusammenhängenden Erklärungen der Examinatoren. In dieser Stellungnahme hält die Prüfungskommission zu den angewandten Benotungsgrundsätzen fest, dass das Prüfungsreglement klar zwischen «aufzählen», «verstehen», «erklären» und «anwenden» unterscheide.