Examinatoren im Fach «Betriebswirtschaftslehre», B., weder als Examinator noch als Reserveexaminator im Prüfungseinsatzplan aufgeführt worden sei. Anstelle von B. hätte der zuständige Reserveexaminator eingesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf Art. 14 Prüfungsreglement, wonach die Examinatoren mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bekanntgegeben werden müssen.