Daraus ergibt sich, dass die Beurteilung der Leistung als eigentlicher Bestandteil der mündlichen Prüfung bezeichnet werden kann. Die Praxis der Prüfungskommission erscheint im Sinne dieser Erwägungen durchaus als reglementskonform. Die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen, dass er im Fach «Führungslehre und Problemlösungsmethoden» nur 23 Minuten geprüft worden sei, sind für den Entscheid über die Zuerkennung des Diploms ohne Belang, da der Beschwerdeführer hier eine gute Note (5) erzielte. Demzufolge braucht darauf nicht näher eingetreten zu werden, und die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass einer der ihn prüfenden