Das Prüfungsreglement schreibt vor, dass jede der mündlichen Prüfungen zirka eine halbe Stunde dauern soll. Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführer in den von ihm angefochtenen Fächern «Betriebswirtschaftslehre» sowie «Volkswirtschaftslehre und Rechtskunde» der mündlichen Prüfungen während zirka 25 Minuten geprüft, anschliessend wurde während zirka fünf Minuten von den Examinatoren die Note besprochen. Dazu ist festzuhalten, dass es durchaus als zweckmässig erscheint, die Besprechung der Note durch die Examinatoren direkt im Anschluss an die mündliche Prüfung vorzunehmen, wird doch so gewährleistet, dass eine unmittelbare Beurteilung der Leistung des Kandidaten stattfindet.