2 Prüfungsreglement festgehalten ist (mindestens zwei, maximal drei Stunden), wird im gleichen Artikel dahingehend konkretisiert, als dass jede der mündlichen Prüfungen zirka eine halbe Stunde dauern soll. Ein absolutes Festhalten an der in der Überschrift zu Art. 17 Ziff. 2 Prüfungsreglement genannten Dauer der Prüfungszeit würde daher zu einer allzu formalistischen Betrachtungsweise führen, die sich nicht rechtfertigen liesse. Das Prüfungsreglement schreibt vor, dass jede der mündlichen Prüfungen zirka eine halbe Stunde dauern soll.