(...) 5.3. Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus der fälschlicherweise bei der Revision nicht angepassten Überschrift allenfalls etwas zu seinen Gunsten ableiten kann und ob die von der Prüfungskommission angewandte Praxis, dass die Examinatoren den Kandidaten während 25 Minuten prüfen und anschliessend während fünf Minuten die Beurteilung der Leistung vornehmen, reglementskonform ist. Die generelle Dauer der Prüfungszeit, wie sie in der Überschrift zu Art. 17 Ziff. 2 Prüfungsreglement festgehalten ist (mindestens zwei, maximal drei Stunden), wird im gleichen Artikel dahingehend konkretisiert, als dass jede der mündlichen Prüfungen zirka eine halbe Stunde dauern soll.