2 und 18 Ziff. 2 vor, dass die mündlichen Fächer mindestens zwei, maximal drei Stunden geprüft werden. Laut Prüfungsreglement werden die einzelnen der vier mündlichen Fächer je zirka eine halbe Stunde geprüft (Art. 17 Ziff. 2.1 bis 2.4 Prüfungsreglement). Insofern ist festzuhalten, dass sich das Prüfungsreglement nicht eindeutig über die Dauer der mündlichen Prüfungen äussert. Das Prüfungsreglement vom 30. September 1982 (nachfolgend: Prüfungsreglement 82) hielt ebenfalls in Art. 17 Ziff. 2 fest, dass die mündlichen Fächer mindestens zwei, maximal drei Stunden geprüft werden.