2 Prüfungsreglement bestimme, dass für die vier einzelnen mündlichen Prüfungsfächer ausdrücklich als Prüfungszeit «zirka ½ Stunde» vorgesehen sei. Aus der Überschrift zur betreffenden Bestimmung (mündliche Fächer mindestens zwei, maximal drei Stunden) könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Hinweis habe sich auf einen früheren Prüfungsreglementstext bezogen, wobei vergessen worden sei, die Überschrift entsprechend anzupassen. Das Prüfungsreglement sieht in der Überschrift zu Art. 17 Ziff. 2 und 18 Ziff. 2 vor, dass die mündlichen Fächer mindestens zwei, maximal drei Stunden geprüft werden.