Das Prüfungsreglement sei jedoch diesbezüglich nicht eindeutig. Einerseits sehe es vor, dass die mündlichen Fächer (insgesamt vier Fächer) während mindestens zwei, maximal drei Stunden geprüft werden und anderseits lege es die Prüfungszeit pro Fach auf zirka ½ Stunde fest (Art. 17 Ziff. 2 Prüfungsreglement). Das Bundesamt hält hierzu in seinem Entscheid vom 16. Mai 1994 fest, Art. 17 Ziff. 2 Prüfungsreglement bestimme, dass für die vier einzelnen mündlichen Prüfungsfächer ausdrücklich als Prüfungszeit «zirka ½ Stunde» vorgesehen sei.