4 Daher sind die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verfahrensfehler mit freier Kognition zu prüfen, währenddessen bei der Prüfung der Bewertung der mündlichen Examensleistungen die Kognition einzuschränken ist. 5. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er während der vier mündlichen Prüfungen dreimal nur 25 Minuten und im Fach «Führungslehre und Problemlösungsmethoden» nur 23 Minuten geprüft worden sei. Das Prüfungsreglement sei jedoch diesbezüglich nicht eindeutig.