anderen Kandidaten in sich bergen. Die Beschränkung der Kognition ist ohne Verstoss gegen Art. 4 BV jedoch nur hinsichtlich der eigentlichen Bewertung der erbrachten Leistungen zulässig. Soweit die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder soweit Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder die Bewertung betreffen. Prüft die Rechtsmittelbehörde derartige Einwendungen nur mit beschränkter Kognition, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung.