In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesrates (VPB 45.43) und des Schweizerischen BGer (BGE 106 Ia 1 ff.) schränkt die Beschwerdeinstanz ihre Kognition ein, wenn sie über die Bewertung von Examensleistungen zu befinden hat. Der Grund für diese Zurückhaltung liegt darin, dass eine Beurteilung der Bewertung von Prüfungsleistungen naturgemäss seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer überprüfbar ist.