Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Rechtsmittelbehörde die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise wie die untere Instanz zu beurteilen vermag und es ihr deshalb verwehrt ist, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der unteren Instanz zu setzen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesrates (VPB 45.43) und des Schweizerischen BGer (BGE 106 Ia 1 ff.) schränkt die Beschwerdeinstanz ihre Kognition ein, wenn sie über die Bewertung von Examensleistungen zu befinden hat.