Vorab ist festzustellen, dass nach anerkannter Rechtsprechung die Beschwerdeinstanz, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Sachprüfung des angefochtenen Entscheides entgegensteht (BGE 99 Ia 590).