1. (Zuständigkeit) 2. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) und die Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) können die Berufsverbände vom Bund anerkannte höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 BBG und Art. 44 Abs. 1 BBV). Durch sie soll festgestellt werden, ob der Bewerber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um einen Betrieb selbständig zu leiten oder in seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen (Art. 52 Abs. 2 BBG). Berufsverbände, welche solche Prüfungen veranstalten wollen, haben darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des EVD bedarf (Art.