Sie räumt hingegen keinen Anspruch auf die Abnahme der Prüfung durch den dafür vorgesehenen Examinator ein (E. 6). 3. Beweiskraft eines «Gedächtnisprotokolls». Ein vom Beschwerdeführer selbst verfasstes «Gedächtnisprotokoll» beweist nicht, dass an einer Prüfung Leistungen erbracht worden sind, die eine genügende Note rechtfertigen (E. 11.1).