2. Behauptete Verfahrensmängel bezüglich Prüfungsdauer und Examinatoreneinsatzes. - Bei einer reglementarisch vorgesehenen Prüfungsdauer von dreissig Minuten erweist sich die generelle Praxis der Examinatoren, den Kandidaten während 25 Minuten zu prüfen und anschliessend während fünf Minuten die Beurteilung der Leistung vorzunehmen als reglementskonform (E. 5). - Die vom Prüfungsreglement vorgesehene vorgängige Bekanntgabe der Examinatoren bezweckt, dass ein Kandidat zum voraus eine allfällige Befangenheit eines Examinators geltend machen kann. Sie räumt hingegen keinen Anspruch auf die Abnahme der Prüfung durch den dafür vorgesehenen Examinator ein (E. 6).