1 Höhere Fachprüfung; Kognition; Verfahrensmängel. 1. Kognition der Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeinstanz hat sich bei der Bewertung von mündlichen Prüfungen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen; soweit jedoch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Überprüfung mit voller Kognition zu erfolgen (E. 4). 2. Behauptete Verfahrensmängel bezüglich Prüfungsdauer und Examinatoreneinsatzes.