{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-41--_1995-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003071.pdf?ID=150003071", "Checksum": "c235504e16f7586aab20a4cd3b397b1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:46", "Checksum": "6b77ceab2a69bbd8c7e7a7b3306f2051", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1995 JAAC 60.41 \r\n\n 6\nMit Schreiben vom 16. Juni 1994 räumt der Beschwerdeführer ein, dass ihm\nmit der Zustellung der Examinatorenliste die Examinatoren zwar bekannt\ngewesen seien, er beanstande aber, dass er nicht durch den vorgesehenen\nReserveexaminator geprüft wurde (...).\nDer Examinator B. ist auf dem Prüfungseinsatzplan nur als Reserve für den\nVormittag des Prüfungstages aufgeführt. Die Kandidaten wurden jedoch mit\nSchreiben vom 16. August 1993 vom Sekretariat der Marketingleiterprüfungen\ndarauf aufmerksam gemacht, dass alle auf der Examinatorenliste aufgeführten\nExaminatoren in deren Fachgebiet die mündlichen Prüfungen abnehmen\nwürden. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass Änderungen mit den\nauf dem beigelegten Einsatzplan eingesetzten Namen vorbehalten bleiben.\nDaraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer durchaus bewusst gewesen sein\nmusste, dass er nicht zwingend von den in seinem Einsatzplan aufgeführten\nExaminatoren (...) geprüft werden würde. Auch ist darauf hinzuweisen, dass\ndas Prüfungsreglement keinen Anspruch auf die Abnahme der Prüfung\ndurch den dafür vorgesehenen Examinator einräumt. Die vorgängige\nBekanntgabe der Examinatoren, die das Prüfungsreglement in Art. 14 vorsieht,\nbezweckt vielmehr, dass ein Kandidat zum voraus eine allfällige Befangenheit\neines Examinators geltend machen kann. Eine derartige Befangenheit des\nExaminators B. ihm gegenüber vermochte der Beschwerdeführer indessen in\nkeiner Weise und zu keinem Zeitpunkt darzulegen.\n(...)\n7. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die vom Examinator B.\nangewandten zentralen Benotungsgrundsätze rechtswidrig seien. So erkläre\nB., die Note 4 bedeute, dass der Kandidat auf alle Fragen korrekte Antworten\nin der vom Reglement verlangten Tiefe zu erteilen habe. Auch halte er in\nanderem Zusammenhang fest, dass ein Kandidat die Note 4 nur dann erreiche,\nwenn er «die Fragen eher begrifflicher und theoretischer Natur korrekt\nbeantworten» könne. Das Prüfungsreglement schreibe jedoch vor, dass die\nNote 4 dann zu erteilen sei, wenn die Leistung als «den Mindestanforderungen\nentsprechend» beurteilt wird. Das bedeute, dass für das Erreichen der\nNote 4 auch eine Anzahl falscher Antworten im Bereich «begrifflicher und\ntheoretischer Natur» möglich sein müssten.\n7.1. Das Bundesamt verweist diesbezüglich in seinem Entscheid vom 16. Mai\n1994 auf die Stellungnahme der Prüfungskommission vom 27. April 1994\nund die damit zusammenhängenden Erklärungen der Examinatoren. In\ndieser Stellungnahme hält die Prüfungskommission zu den angewandten\nBenotungsgrundsätzen fest, dass das Prüfungsreglement klar zwischen\n«aufzählen», «verstehen», «erklären» und «anwenden» unterscheide.\nDas Aufzählen habe als einfachstes Wiedergeben von Gelerntem zu\ngelten, während das «Anwenden» als viel komplexeres «erklären» und\n«interpretieren» aufgrund von praktischen Situationen und Zusammenhängen\nden höchsten Schwierigkeitsgrad in der mündlichen Prüfung darstellen\nwürde. Korrektes Aufzählen von Gelerntem, wo gemäss Prüfungsreglement\n«erklären» oder «anwenden» gefragt ist, könne niemals die Bestnote ergeben,\nsondern würde als «genügend» taxiert. Das «Aufzählen» werde häufig\nals Einstiegsfrage angewendet, das «Erklären» und das «Anwenden» in\nkomplexeren Fragen ermögliche dem Kandidaten, gute und sehr gute\nNoten zu erreichen. Diese Praxis würde seit Jahren bei den mündlichen\n\n"}