{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-41--_1995-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003071.pdf?ID=150003071", "Checksum": "c235504e16f7586aab20a4cd3b397b1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:46", "Checksum": "6b77ceab2a69bbd8c7e7a7b3306f2051", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1995 JAAC 60.41 \r\n\n 5\ndes Prüfungsreglements vom 30. März 1990 wurden die Gruppenprüfungen\nabgeschafft. In diesem Zusammenhang hat man es offensichtlich unterlassen,\ndie Überschrift zu Art. 17 Ziff. 2 Prüfungsreglement anzupassen.\n(...)\n5.3. Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus der\nfälschlicherweise bei der Revision nicht angepassten Überschrift\nallenfalls etwas zu seinen Gunsten ableiten kann und ob die von der\nPrüfungskommission angewandte Praxis, dass die Examinatoren den\nKandidaten während 25 Minuten prüfen und anschliessend während fünf\nMinuten die Beurteilung der Leistung vornehmen, reglementskonform ist.\nDie generelle Dauer der Prüfungszeit, wie sie in der Überschrift zu Art. 17\nZiff. 2 Prüfungsreglement festgehalten ist (mindestens zwei, maximal drei\nStunden), wird im gleichen Artikel dahingehend konkretisiert, als dass jede der\nmündlichen Prüfungen zirka eine halbe Stunde dauern soll. Ein absolutes\nFesthalten an der in der Überschrift zu Art. 17 Ziff. 2 Prüfungsreglement\ngenannten Dauer der Prüfungszeit würde daher zu einer allzu formalistischen\nBetrachtungsweise führen, die sich nicht rechtfertigen liesse.\nDas Prüfungsreglement schreibt vor, dass jede der mündlichen\nPrüfungen zirka eine halbe Stunde dauern soll. Unbestrittenermassen\nwurde der Beschwerdeführer in den von ihm angefochtenen Fächern\n«Betriebswirtschaftslehre» sowie «Volkswirtschaftslehre und Rechtskunde» der\nmündlichen Prüfungen während zirka 25 Minuten geprüft, anschliessend\nwurde während zirka fünf Minuten von den Examinatoren die Note\nbesprochen. Dazu ist festzuhalten, dass es durchaus als zweckmässig erscheint,\ndie Besprechung der Note durch die Examinatoren direkt im Anschluss an\ndie mündliche Prüfung vorzunehmen, wird doch so gewährleistet, dass eine\nunmittelbare Beurteilung der Leistung des Kandidaten stattfindet. Die Prüfung\ndes Kandidaten sowie deren Beurteilung durch die Examinatoren können\nsomit als Einheit verstanden werden. Diese Praxis drängt sich geradezu\nauf, um eine gerechte und rechtsgleiche Behandlung der an der Prüfung\nteilnehmenden Kandidaten zu gewährleisten. Daraus ergibt sich, dass die\nBeurteilung der Leistung als eigentlicher Bestandteil der mündlichen Prüfung\nbezeichnet werden kann. Die Praxis der Prüfungskommission erscheint im\nSinne dieser Erwägungen durchaus als reglementskonform.\nDie vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen, dass er im Fach\n«Führungslehre und Problemlösungsmethoden» nur 23 Minuten geprüft\nworden sei, sind für den Entscheid über die Zuerkennung des Diploms ohne\nBelang, da der Beschwerdeführer hier eine gute Note (5) erzielte. Demzufolge\nbraucht darauf nicht näher eingetreten zu werden, und die Beschwerde\nerweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.\n6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass einer der ihn prüfenden\nExaminatoren im Fach «Betriebswirtschaftslehre», B., weder als Examinator\nnoch als Reserveexaminator im Prüfungseinsatzplan aufgeführt worden\nsei. Anstelle von B. hätte der zuständige Reserveexaminator eingesetzt\nwerden müssen. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf Art. 14\nPrüfungsreglement, wonach die Examinatoren mindestens vier Wochen vor\nPrüfungsbeginn bekanntgegeben werden müssen.\n\n"}