{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-41--_1995-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003071.pdf?ID=150003071", "Checksum": "c235504e16f7586aab20a4cd3b397b1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:46", "Checksum": "6b77ceab2a69bbd8c7e7a7b3306f2051", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1995 JAAC 60.41 \r\n\n 4\nDaher sind die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verfahrensfehler mit\nfreier Kognition zu prüfen, währenddessen bei der Prüfung der Bewertung der\nmündlichen Examensleistungen die Kognition einzuschränken ist.\n5. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er während der vier mündlichen\nPrüfungen dreimal nur 25 Minuten und im Fach «Führungslehre und\nProblemlösungsmethoden» nur 23 Minuten geprüft worden sei. Das\nPrüfungsreglement sei jedoch diesbezüglich nicht eindeutig. Einerseits\nsehe es vor, dass die mündlichen Fächer (insgesamt vier Fächer) während\nmindestens zwei, maximal drei Stunden geprüft werden und anderseits\nlege es die Prüfungszeit pro Fach auf zirka ½ Stunde fest (Art. 17 Ziff. 2\nPrüfungsreglement).\nDas Bundesamt hält hierzu in seinem Entscheid vom 16. Mai 1994 fest, Art. 17\nZiff. 2 Prüfungsreglement bestimme, dass für die vier einzelnen mündlichen\nPrüfungsfächer ausdrücklich als Prüfungszeit «zirka ½ Stunde» vorgesehen\nsei. Aus der Überschrift zur betreffenden Bestimmung (mündliche Fächer\nmindestens zwei, maximal drei Stunden) könne der Beschwerdeführer nichts\nzu seinen Gunsten ableiten. Dieser Hinweis habe sich auf einen früheren\nPrüfungsreglementstext bezogen, wobei vergessen worden sei, die Überschrift\nentsprechend anzupassen.\nDas Prüfungsreglement sieht in der Überschrift zu Art. 17 Ziff. 2 und 18\nZiff. 2 vor, dass die mündlichen Fächer mindestens zwei, maximal drei\nStunden geprüft werden. Laut Prüfungsreglement werden die einzelnen\nder vier mündlichen Fächer je zirka eine halbe Stunde geprüft (Art. 17\nZiff. 2.1 bis 2.4 Prüfungsreglement). Insofern ist festzuhalten, dass sich das\nPrüfungsreglement nicht eindeutig über die Dauer der mündlichen Prüfungen\näussert.\nDas Prüfungsreglement vom 30. September 1982 (nachfolgend:\nPrüfungsreglement 82) hielt ebenfalls in Art. 17 Ziff. 2 fest, dass die\nmündlichen Fächer mindestens zwei, maximal drei Stunden geprüft werden.\nDie Fächer «Grundlagen des Marketing und Marketing-Mix-Entscheide»,\n«Betriebswirtschaftslehre», sowie «Volkswirtschaftslehre und Rechtskunde»\nwurden als Einzelprüfungen durchgeführt, wobei die Prüfungsdauer\nje auf zirka eine halbe Stunde festgesetzt wurde. Das vierte mündliche\nFach, «Führungslehre und Problemlösungsmethoden», konnte\nentweder als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt\nwerden. Als Einzelprüfung betrug die Prüfungsdauer zirka eine halbe\nStunde, als Gruppenprüfung zirka eineinhalb Stunden (Art. 17 Ziff. 2.4\nPrüfungsreglement 82). Nahm ein Kandidat an einer Gruppenprüfung\nteil, betrug die gesamte Prüfungsdauer der mündlichen Prüfungen zirka\ndrei Stunden, während die Prüfungsdauer bei einem Kandidaten, der nur\nEinzelprüfungen ablegte, zirka zwei Stunden dauerte. Die Prüfungsgruppen\numfassten mindestens drei, maximal fünf Kandidaten. Jede Prüfungsgruppe\nerhielt eine schriftlich formulierte Aufgabenstellung aus dem Themenbereich\ndieses Faches. Bewertet wurde neben der inhaltlichen Behandlung des\nThemas das Verhalten beziehungsweise Vorgehen bei Planung, Ausführung\nund Auswertung der Gruppenarbeit. Die Mitglieder einer Prüfungsgruppe\nerhielten individuelle Noten (Art. 19 Prüfungsreglement 82). Mit der Revision\n\n"}