{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-41--_1995-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003071.pdf?ID=150003071", "Checksum": "c235504e16f7586aab20a4cd3b397b1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 19.05.1995 JAAC 60.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:46", "Checksum": "6b77ceab2a69bbd8c7e7a7b3306f2051", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 19.05.1995 JAAC 60.41 \r\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung\n(BBG, SR 412.10) und die Verordnung vom 7. November 1979 über die\nBerufsbildung (BBV, SR 412.101) können die Berufsverbände vom Bund\nanerkannte höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 BBG und\nArt. 44 Abs. 1 BBV). Durch sie soll festgestellt werden, ob der Bewerber\ndie erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um einen Betrieb\nselbständig zu leiten oder in seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen\n(Art. 52 Abs. 2 BBG). Berufsverbände, welche solche Prüfungen veranstalten\nwollen, haben darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des\nEVD bedarf (Art. 51 Abs. 2 BBG und Art. 45 BBV).\n3. Aufgrund dieser Befugnis hat die Schweizerische Gesellschaft für\nMarketing (GfM) in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Verkaufs- und\nMarketingleiter-Club (SMC), dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband\n(SKV), dem Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen\n(ZVAO) und der Schweizerischen Werbewirtschaft (SW) das Reglement\nvom 30. September 1982 über die höhere Fachprüfung für eidgenössisch\ndiplomierte Marketingleiter erlassen, welches am 16. Dezember 1982 vom\n\n3\nEVD (hiernach: Departement) genehmigt wurde. Vorliegend ist die Ausgabe\ndes Reglementes vom November 1990 (nachfolgend: Prüfungsreglement)\nanwendbar.\n(...)\n4. In seiner Eingabe vom 16. Juni 1994 bringt der Beschwerdeführer sowohl\nRügen betreffend Mängel im Prüfungsablauf als auch materielle Einwände in\nbezug auf die Bewertung seiner Prüfung vor.\nVorab ist festzustellen, dass nach anerkannter Rechtsprechung die\nBeschwerdeinstanz, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier\nPrüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 4\nder Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) einschränken kann,\nsoweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Sachprüfung des\nangefochtenen Entscheides entgegensteht (BGE 99 Ia 590). Dies ist namentlich\ndann der Fall, wenn die Rechtsmittelbehörde die dem angefochtenen\nEntscheid zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher\nWeise wie die untere Instanz zu beurteilen vermag und es ihr deshalb\nverwehrt ist, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der unteren Instanz zu\nsetzen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesrates (VPB 45.43) und\ndes Schweizerischen BGer (BGE 106 Ia 1 ff.) schränkt die Beschwerdeinstanz\nihre Kognition ein, wenn sie über die Bewertung von Examensleistungen\nzu befinden hat. Der Grund für diese Zurückhaltung liegt darin, dass eine\nBeurteilung der Bewertung von Prüfungsleistungen naturgemäss seitens\nder Verwaltungsjustizbehörden schwer überprüfbar ist. Abgesehen von\nVerfahrensmängeln hebt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid deshalb\nnur auf, wenn das Ergebnis materiell nicht vertretbar erscheint, sei es, weil\ndie Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung zu hohe Anforderungen gestellt\noder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten\noffensichtlich unterbewertet haben.\nBesondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Beurteilung von\nNotengebungen, die aufgrund einer mündlichen Prüfung gemacht worden\nsind. Der Rechtsmittelbehörde ist es in diesen Fällen nicht möglich, den\nmassgebenden Sachverhalt vollständig zu rekonstruieren. Eine freie\nÜberprüfung der Notengebung ist daher schon aus tatsächlichem Grund\nausgeschlossen. Da zudem Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand\nhaben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse\nverfügt, ist es ihr nicht möglich, die Leistungen und ihre Bewertungen\nvollständig zu überprüfen. Eine freie Überprüfung der Notengebung würde\nauch die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber\nanderen Kandidaten in sich bergen.\nDie Beschränkung der Kognition ist ohne Verstoss gegen Art. 4 BV jedoch nur\nhinsichtlich der eigentlichen Bewertung der erbrachten Leistungen zulässig.\nSoweit die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist\noder soweit Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Rechtsmittelbehörde\ndie erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf\nVerfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf\ndes Examens oder die Bewertung betreffen. Prüft die Rechtsmittelbehörde\nderartige Einwendungen nur mit beschränkter Kognition, so begeht sie eine\nformelle Rechtsverweigerung. Das hat die Aufhebung ihres Entscheides zur\nFolge (BGE 106 Ia 1 ff.; VPB 56.16).\n\n"}