52 VwVG). Deshalb ist die vom Bundesamt gewählte Vorgehensweise, eine Beschwerde, die den gesetzlichen Anforderungen genügt, zuerst als «vorsorgliche» Beschwerde entgegenzunehmen und eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (Art. 53 VwVG) anzusetzen, dann aber infolge unbenutzten Fristablaufes nicht auf die Beschwerde einzutreten, rechtlich nicht haltbar. Der Nichteintretensentscheid vom 14. Februar 1995 erweist sich als rechtsfehlerhaft. 3 (Die Rekurskommission heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und weist die Streitsache zur Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das Bundesamt zurück)