Beschwerde unterschied. Für diese Unterscheidung besteht im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren keine Grundlage. Der gesetzlich vorgesehene Verfahrensablauf lässt einzig den Schluss zu, dass eine Beschwerde entweder den gesetzlichen Anforderungen genügt, was bedeutet, dass sie an die Hand zu nehmen ist, oder ihnen nicht genügt, dann ist auf sie nach unterlassener Verbesserung durch den Beschwerdeführer nicht einzutreten (Art. 52 VwVG).