Ging das Bundesamt jedoch davon aus, dass die eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügte, hatte es die Möglichkeit, aufgrund der besonderen Umstände, die jeweils bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide vorliegen, dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 53 VwVG eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. In casu entschied sich das Bundesamt offenbar grundsätzlich für die zweite der beiden genannten Möglichkeiten, indem es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 1994 eine 14tägige Frist zur Ergänzung der Beschwerde einräumte. Verfahrensrechtlich ist jedoch zu beanstanden, dass das Bundesamt dabei zwischen «vorsorglicher» und «definitiver»