Wäre das Bundesamt der Ansicht gewesen, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt, hätte es das in den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vorgesehene Verbesserungsverfahren einleiten und dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine Frist von drei Tagen (BGE 112 Ib 634 E. 2c) - zur Verbesserung einräumen müssen. Ging das Bundesamt jedoch davon aus, dass die eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügte, hatte es die Möglichkeit, aufgrund der besonderen Umstände, die jeweils bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide vorliegen, dem Beschwerdeführer im Sinn von Art.