Das Bundesamt hatte vorliegend zwei Möglichkeiten, das Verfahren ordnungsgemäss fortzuführen: Wäre das Bundesamt der Ansicht gewesen, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt, hätte es das in den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vorgesehene Verbesserungsverfahren einleiten und dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine Frist von drei Tagen (BGE 112 Ib 634 E. 2c) - zur Verbesserung einräumen müssen.