Zudem wurde A. eine Frist von 14 Tagen seit dieser Einsichtnahme gewährt, um seine Beschwerde definitiv zu begründen. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass ohne seine Antwort innert dieser Frist das Bundesamt davon ausgehe, dass er auf eine «definitive Beschwerde» verzichte. Am 11. Januar 1995 konnte A. Einsicht in seine Prüfungsarbeiten nehmen, worauf er seine Beschwerde mit Eingabe vom 10. Februar 1995 ausführlich begründete. Mit Entscheid vom 14. Februar 1995 trat das Bundesamt wegen verspäteter Eingabe der Begründung auf die Beschwerde von A. nicht ein.