53 VwVG wird nur angesetzt, wenn die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen des Art. 52 VwVG genügt. Die Tatsache des unbenutzten Ablaufs der Nachfrist kann deshalb kein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge haben (E. 3). - Für die Unterscheidung zwischen «vorsorglicher» und «definitiver» Beschwerde ist im Verwaltungsbeschwerdeverfahren - da im Gesetz nicht vorgesehen - kein Raum (E. 3).