Dies wiederum bedeutet, dass der Adressat es selber zu vertreten hat, wenn eine bezugsberechtigte Person eine Sendung nicht weiterleitet, und er von ihrem Inhalt keine Kenntnis erhält. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzutun, dass er unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist den am 25. Mai 1994 eröffneten Entscheid des Bundesamtes anzufechten. (Die Rekurskommission EVD weist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und tritt auf die Beschwerde nicht ein)