Nach der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz ist für eingeschriebene Briefpostsendungen die Ehefrau des Adressaten bezugsberechtigt (vgl. Ziff. 2.1.) Die Ausübung dieser Bezugsberechtigung hatte dieselbe Wirkung, wie wenn der Adressat die Briefpostsendung selber empfangen hätte, egal ob ihm die Sendung übergeben wurde oder nicht (SJZ, a. a. O., S. 351 f.). Dies wiederum bedeutet, dass der Adressat es selber zu vertreten hat, wenn eine bezugsberechtigte Person eine Sendung nicht weiterleitet, und er von ihrem Inhalt keine Kenntnis erhält.