Weiter wäre es an ihm gelegen, in seinem häuslichen Bereich Vorkehren zu treffen, die hätten verhindern können, dass der Entscheid unbemerkt verlorenging (Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ], 69/1973, S. 349 f.). Hätte er nicht gewollt, dass seine Frau den Entscheid abholt, hätte er bei der zuständigen Poststelle einen gegenteiligen Auftrag erteilen können (Art. 147 und Art. 148 PVV). Nach der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz ist für eingeschriebene Briefpostsendungen die Ehefrau des Adressaten bezugsberechtigt (vgl. Ziff.