Der Entscheid des Bundesamtes betrifft eine Frage, die für das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung ist. Daher, und weil der Beschwerdeführer auf den Entscheid wartete, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er seine Frau über die Wichtigkeit der vom Bundesamt erwarteten Sendung informierte. Weiter wäre es an ihm gelegen, in seinem häuslichen Bereich Vorkehren zu treffen, die hätten verhindern können, dass der Entscheid unbemerkt verlorenging (Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ], 69/1973, S. 349 f.).