Demgegenüber genügt beispielsweise blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht. Die Begründung, die der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung anführt, ist in der Eingabe vom 24. August 1994 im Hinweis unter «P.S.» zu erblicken. Er habe die Beschwerdefrist nicht einhalten können, weil seine Frau die Sendung des Bundesamtes in Empfang genommen habe, ohne sie ihm zu zeigen. Zudem vermute er, dass der Brief während des Umzuges verloren gegangen sei. Damit räumt der Beschwerdeführer selbst Nachlässigkeit ein. Der Entscheid des Bundesamtes betrifft eine Frage, die für das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung ist.